Wahlbenachrichtigung, Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis sowie Erteilung von Wahlscheinen mit Briefwahlverfahren

I. Benachrichtigung der Wahlberechtigten

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Personen eingetragen, bei denen am 12.01.2025 (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wählen kann daher nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

II. Einsicht in das Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 2025 wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 und zwar am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1, 1. Etage, Zimmer B.111, für Wahlberechtigte zur elektronischen Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang zum Rathaus ist barrierefrei.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk (eine Auskunftssperre) gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. 

III. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während des Einsichtszeitraumes (03.02. bis 07.02.2025), spätestens bis zum 07.02.2025, 16.00 Uhr, beim Rats- und Rechtsamt, Rathaus, Am Rathaus 1, 1. Etage, Zimmer B.111, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

IV. Ausstellung von Wahlscheinen

Inhaber von Wahlscheinen können an der Bundestagswahl im Wahlkreis 117 Mülheim – Essen I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

1. Wahlscheine für die Bundestagswahl erhalten auf Antrag

1.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, beim Rats- und Rechtsamt schriftlich [per E-Mail (wahlbuero@muelheim-ruhr.de) oder über das Online-Wahlscheinverfahren (wahlschein.muelheim-ruhr.de)] beantragt werden. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein entsprechender Wahlscheinantrag aufgedruckt.

Eine telefonische Antragstellung ist dagegen nicht zulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder verloren wurde, kann ihnen bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den oben angegebenen Gründen (Punkt 1.2 Buchstaben a und b) den Antrag auf Erteilung der Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.

V. Briefwahl

Wer einen Wahlschein beantragt erhält von Amts wegen für die Bundestagswahl zugleich

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Der Wahlschein nebst Briefwahlunterlagen wird auf dem Postweg übersandt oder amtlich überbracht. Die Unterlagen können auch persönlich ab dem 10.02.2025 im Rathaus, Eingang „Am Rathaus 1“, Foyer im Eingangsbereich (barrierefreier Zugang), während der Öffnungszeiten am

Montag, Mittwoch u. Freitag (14.02.2025): 8.00 bis 16.00 Uhr

Dienstag und Donnerstag: 8.00 bis 18.00 Uhr

Samstag (15.02.2025): 9.00 bis 13.00 Uhr

Freitag (21.02.2025): 8.00 bis 15.00 Uhr

abgeholt werden; die Briefwahl kann auch dort direkt ausgeübt werden.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen an eine andere Person als den Wahlberechtigten nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Eine bevollmächtigte Person darf jedoch nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Eine entsprechende Erklärung wird von der bevollmächtigten Person eingeholt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

Briefwählende müssen dafür Sorge tragen, dass der rote Wahlbrief (mit Wahlschein und Stimmzettel –im weißen Stimmzettelumschlag-) spätestens bis zum 23.02.2025, 18.00 Uhr, beim Kreiswahlleiter eintrifft.

Die Wahlbriefe können auch während der Öffnungszeiten des Briefwahlbüros (bis einschließlich zum 21.02.2021, 15.00 Uhr) oder spätestens noch am Tag der Wahl in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr im Berufskolleg Stadtmitte (Von-Bock-Straße 87 - 89, Raum V012) abgegeben sowie von 8.00 bis 17.00 Uhr in den Rathausbriefkasten am Eingang "Am Rathaus 1" eingeworfen werden. Dieser wird rechtzeitig geleert.

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbriefe ohne besondere Versendungsform durch die Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. 

Die Deutsche Post AG kann nur die Wahlbriefe zustellen, die rechtzeitig in die Postbriefkästen eingeworfen wurden. Hierbei sind unbedingt die Leerungszeiten zu beachten.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, sind dem jeweiligen Merkblatt, das mit den Briefwahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt wird, zu entnehmen.

Mülheim an der Ruhr, den 13.01.2025
Der Oberbürgermeister
Buchholz

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung
Datum
Montag 13.01.2025 - 12:00