N A C H T R A G S S A T Z U N G
der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Haushaltsjahr 2024 vom 21.11.2024
Aufgrund des § 81 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr mit Beschluss vom 13.11.2024 folgende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung vom 14.12.2023 erlassen:
§ 1
Ergebnisplan und Finanzplan
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
die bisherigen festgesetzten Gesamtbeträge | erhöht um | vermindert um | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge festgesetzt auf | |
Ergebnisplan | ||||
Erträge Aufwendungen | 1.010.140.019 € 1.007.297.188 € | 0 € 0 € | 0 € 0 € | 1.010.140.019 € 1.007.297.188 € |
Finanzplan aus der laufenden Verwaltungstätigkeit: | ||||
Einzahlungen Auszahlungen | 981.781.355 € 964.760.664 € | 0 € 0 € | 0 € 0 € | 981.781.355 € 964.760.664 € |
aus der Investitionstätigkeit: | ||||
Einzahlungen Auszahlungen | 34.793.125 € 88.805.232 € | 28.750 € 77.978.250 € | 0 € 0 € | 34.821.875 € 166.783.482 € |
aus der Finanzierungstätigkeit: | ||||
Einzahlungen Auszahlungen | 918.640.672 € 881.649.256 € | 77.949.500 € 0 € | 0 € 0 € | 996.590.172 € 881.649.256 € |
§ 2
Kreditermächtigung für Investitionen
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 60.530.841 € um 77.949.500 € erhöht und damit auf 138.480.341 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der bisherige festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
§ 4
Ausgleichsrücklage und allgemeine Rücklage
Die bisher festgesetzte Verringerung des auf der Aktivseite der Bilanz anzusetzenden gesonderten Bilanzpostens „Nicht mehr durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ bleibt unberührt.
§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung
Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert.
§ 6
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 7
Haushaltsausgleich
Die bisherigen Regelungen werden nicht geändert.
§ 8
Kredite zur Liquiditätssicherung für die BHM
Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Liquiditätskredite, der für die Beteiligungsholding Mülheim an der Ruhr GmbH (BHM) zu Verfügung gestellt wird, wird nicht geändert.
§ 9
Aufstellung einer Nachtragssatzung
Die bisherigen Regelungen werden nicht geändert.
§ 10
Geringfügigkeit im Sinne von § 81 Absatz 3 GO
Die bisherigen Regelungen werden nicht geändert.
§ 11
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Die bisherigen Regelungen werden nicht geändert.
§ 12
Stellenplan
Die bisherigen Regelungen werden nicht geändert.
§ 13
Flexible Haushaltsbewirtschaftung
Die bisherigen Regelungen werden nicht geändert.
Mülheim an der Ruhr, 13.11.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Die Nachtragssatzung wurde mit Verfügung der Bezirksregierung in Düsseldorf vom 20.11.2024 genehmigt.
Die Nachtragssatzung mit ihren Anlagen liegen ab dem 25.11.2024 zur Einsichtnahme in der Bürgeragentur, Historisches Rathaus, Am Rathaus 1 (Eingang Schollenstr. 2), 45468 Mülheim an der Ruhr, montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und donnerstags von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr öffentlich aus und sind ab diesem Zeitpunkt unter der Adresse http://www.muelheim-ruhr.de/ im Internet verfügbar.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Nachtragssatzung wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 21.11.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz